Noch immer wissen viele Hausbesitzer nicht, dass sie Dachdecker- und andere Handwerkerleistungen steuerlich geltend machen und einen Steuerabzug erhalten können. Wir geben Ihnen einen Überblick darüber, was Ihnen zusteht und was Sie beachten müssen:
- Steuerlich anerkannt werden nur privat in Auftrag gegebene Handwerkerleistungen für Immobilien
(Haus, Wohnung, Ferienimmobilie), die Sie selbst bewohnen bzw. nutzen. - Die Arbeiten müssen von einem selbstständigen Unternehmen ausgeführt worden sein.
Eigenleistungen wirken nicht steuermindernd. - Die steuerliche Förderung erstreckt sich auf alle Instandhaltungs- und Instandsetzungs-,
Renovierungs- und Verschönerungsarbeiten. Zum Beispiel Dachgeschossausbau, Einbau von
Gauben und Dachflächenfenstern, Neueindeckung, Anlage eines Gründachs, Fassadenarbeiten,
Balkonsanierung, Überdachung des Eingangs, Dachrinnenreinigung. - Absetzbar sind nur Arbeitslöhne sowie eventuelle Fahrt- und Maschinenkosten, nicht das Material.
Achten Sie deshalb darauf, dass die Arbeitskosten in der Rechnung separat ausgewiesen sind. - Die Rechnung muss per Überweisung beglichen worden sein, das müssen Sie entsprechend nachweisen
(Überweisungsbeleg oder Kontoauszug). Barzahlungsquittungen werden nicht akzeptiert. - Abzugsfähig sind 20 Prozent der Kosten von bis zu 6.000 Euro für Handwerker-Arbeitsleistungen
jährlich. Das reduziert Ihre Einkommensteuer um bis zu 1.200 Euro. - Sie dürfen diese Steuerabzüge jedes Jahr geltend machen. Es kann sich also lohnen, Arbeiten
aufzuteilen. Wir planen das mit Ihnen und beraten Sie gern.